Beitragsordnung für Tafel Landesverband Bayern e.V.
(§ 6 Abs. 1, S. 2 der Satzung)
§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Modalitäten zu den
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren beim Zahlungsverzug.
Jedem Mitglied ist bei Aufnahme in den Verein eine Beitragsordnung auszuhändigen.
§ 2 Beschlüsse
Soweit in dieser Beitragsordnung oder der Satzung nichts anders geregelt ist, entscheidet die
Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Beitragswesens mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 3 Beiträge
- Beiträge sind grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.
- Der Regelbeitrag für ein ordentliches Mitglied beträgt 120 € pro Kalenderjahr. Der Regelbeitrag
für ein Fördermitglied beträgt mindestens 60 € pro Kalenderjahr. - Eine beabsichtigte Änderung des Regelbeitrags ist den Mitgliedern spätestens mit der Ladung
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Änderung wird mit dem
nächsten Beitragseinzug wirksam. Mitglieder, die einen erhöhten Beitrag leisten, sind von
diesen Erhöhungen nicht betroffen. - Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung
des entrichteten Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
§ 4 Zahlung, Fälligkeit
- Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 01.01. bis 31.12. erhoben, Monatsbeiträge
sind nicht vorgesehen. Auch bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag
erhoben, eine Quotelung wird nicht vorgenommen. - Der Jahresbeitrag wird zum 01. Mai eines jeden Jahres fällig und wird durch Lastschrift
eingezogen. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Bei Neumitgliedern erfolgt der Einzug
zum Aufnahmedatum. - Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos bzw. Nichtbekanntgabe einer Kontoänderung ist
die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen und wird beim
nächsten Einzug erhoben.
§ 5 Zahlungsverzug
- Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste
schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgesetzt
wird. - Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt
eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine zusätzliche
Mehraufwandsgebühr von 5,00 € berechnet. Nach Nichtzahlung trotz zweimaliger Mahnung
kann das Mitglied gem. § 7 Abs. 1c ausgeschlossen werden.
§ 6 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung gilt ab der Beschlussfassung durch den Vorstand und hinsichtlich der Höhe
und Fälligkeit ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wurde am 22.03.2025 in Reichertshofen von der
Mitgliederversammlung beschlossen.